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Energieausweis deckt energetische Schwachstellen von Gebäuden auf
Ab 2008 werden Energieausweise auch bei Verkauf und Vermietung von bestehenden Gebäuden Pflicht. Das ist die wichtigste Neuerung der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007).
Gebäudeenergieausweise informieren Mieter und Käufer über den Energieverbrauch und die energetische Qualität von Gebäuden und schaffen Vergleichbarkeit.

Bereits seit 2002 ist der Gebäudeenergieausweis für Neubauten Pflicht. Ab 2008 wird diese Pflicht schrittweise auf bestehende Gebäude ausgeweitet. Jeder Eigentümer, der seine Immobilie verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen will, muss dann einem Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorlegen können.
Eigentümer, die weder verkaufen noch vermieten, brauchen den Ausweis nicht. Dennoch: Er kann sinnvoll sein, um energetische Schwachstellen eines Gebäudes zu lokalisieren und energiesparende Modernisierungen vorzubereiten, denn der Energieausweis muss - soweit wirtschaftlich vertretbar – durch individuelle Modernisierungsempfehlungen ergänzt werden.

Die neuen Regelungen treten schrittweise in Kraft. Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, benötigen den Energieausweis ab 1. Juli 2008. Eigentümer jüngerer Wohngebäude müssen den Energieausweis bei Nutzerwechsel ab 1. Januar 2009 vorlegen können. Nichtwohngebäude müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung ab 1. Juli 2009 den Energieausweis haben. Die Ausweise sind zehn Jahre gültig.

Ausweis rechtzeitig beschaffen

Beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie haben Interessenten das Recht, den Energieausweis einzusehen. Darauf sollten sie in keinem Fall verzichten, denn die Höhe der Betriebskosten hängt wesentlich von der energetischen Qualität eines Gebäudes ab. Auch wenn der Eigentümer nicht verpflichtet ist, den Energieausweis in Verkaufs- oder Vermietungsgespräche einzubringen, ist eine rechtzeitige Ausstellung empfehlenswert: Denn wenn Eigentümer den Ausweis nicht vorzeigen können, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Bußgeldern bestraft werden kann.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie der Anlage.
Anlage (PDF)

 

 
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